Dadurch, dass er es unterliess, die Polizei zu informieren, obschon er den Geschädigten nicht erreicht hatte, handelte er vorsätzlich. 3.7 Damit hat der Beschuldigte sich wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG zu verantworten. OGer, 26.01.2016 Die vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses in seinem Entscheid vom 15. September 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Urteil BGer 6B_605/2016). 95