Nach Auffassung des Obergerichts hat der Beschuldigte nicht alles gemacht, um den Geschädigten zu erreichen. Er hätte ihn zum Beispiel, als dieser auf das Betätigen der Glocke die Türe nicht aufmachte, anrufen können. Wenn er dies nicht wollte, hätte er unverzüglich selbst die 94 B. Gerichtsentscheide 3687