Diese Haltung ist nachvollziehbar und resultiert aus Umständen, die der Beschuldigte und sein unbekannter Begleiter gesetzt haben. Die Verantwortung für die unterlassene Meldung des Schadens kann deshalb nicht einfach auf den Geschädigten abgeschoben werden. Die Rechtsprechung stellt wie erwähnt hohe Anforderungen an die Benachrichtigung (grundsätzlich mündlich) und deren Rechtzeitigkeit (Lea Unseld, a.a.O., N 79 f. zu Art. 51 SVG). Wenn ein Unfallverursacher den Geschädigten in der Nacht nicht wecken möchte, muss er unverzüglich die Polizei kontaktieren. Nach Auffassung des Obergerichts hat der Beschuldigte nicht alles gemacht, um den Geschädigten zu erreichen.