51 Abs. 3 Satz 1 SVG. Wenn der Schädiger aus irgendeinem Grunde den Geschädigten nicht sofort benachrichtigt (und sei es auch nur, weil er diesen nicht mitten in der Nacht wecken oder stören will), hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Urteil BGer 6S.281/2004, E. 1.2). Art. 51 SVG sieht nicht vor, dass der Fahrzeuglenker etwa in den Fällen, in denen er nach dem Gesetz (siehe Art. 58 Abs. 1 OR) allein für den angerichteten Schaden haftet, den Geschädigten auch erst später benachrichtigen könne (Philippe Weissenberger, a.a.O., N 29 zu Art.