setz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich 2014, N 28 zu Art. 51 SVG; Urteil BGer 6S.8/2003, E. 2). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er nach Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die Hinterlegung einer Visitenkarte beziehungsweise das Anbringen eines Zettels unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer genügt nicht (BGE 91 IV 22 E. 2). Gleich verhält es sich mit einer Notiz, in welcher der Schaden und die Schuld anerkannt werden (Urteil BGer 6S.281/2004, E. 1.2).