Aufgrund dieser Aussagen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt dem Geschädigten unverzüglich melden wollte. Der Letztere habe diese Meldung jedoch selbst verunmöglicht, indem er die Türe nicht aufgemacht und sich geweigert habe, mit dem „Meldeerstatter“ zu sprechen. Dies dürfe sich nicht zu Lasten des Beschuldigten resp. des „Meldeerstatters“ auswirken. Es stehe jedenfalls ausser Frage, dass alles unternommen worden sei, um den Schaden dem Geschädigten unverzüglich zu melden. Es fehle mithin am subjektiven Tatbestand und Art. 51 Abs. 3 SVG sei weder vorsätzlich noch fahrlässig verletzt worden.