kommen des Berufungsklägers ist die Auswirkung für den Beschuldigten gross. Nach der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss in einem solchen Fall die Frage nach einer Reduktion der Tagessatzhöhe gestellt und es darf nicht ohne weiteres nur von den Tageseinnahmen ausgegangen werden. Dies würde der bundesgerichtlichen Praxis widersprechen (Urteil BGer 6B_313/2013, E. 2.3). Bei einem durchschnittlichen Monatslohn von netto Fr. 4‘805.07 und einer Strafe von 250 Tagessätzen ist dem Berufungskläger – zusätzlich zum vorderrichtlich festgelegten Pauschalabzug für gesetzliche Auslagen – eine weitere Reduktion um 30 % zu gewähren.