Die Vorderrichterin ist bei der Bemessung des Tagessatzes korrekt nach dem Nettoeinkommensprinzip vorgegangen und gewährte dem Berufungskläger den maximalen Pauschalabzug (für Steuern, Versicherungsbeiträge usw.) von 30 %. Bei der Festlegung der Anzahl Tagessätze hat sie – auf Grund der täterbezogenen Kriterien (der Berufungskläger gilt auf Grund seiner diversen Vorstrafen als Dritttäter) – mit 250 Tagessätzen auf eine hohe Anzahl erkannt. Angesichts der Dauer der Strafe und mit Blick auf das Nettoein- 91 B. Gerichtsentscheide 3687