vgl. auch Urteil BGer 6B_313/2013, E. 2.2 f.). Im vorgenannten Entscheid wurde bei einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, einem Nettoeinkommen von Fr. 5‘426.70 und diversen gesetzlichen Abzügen in Höhe von rund 21 % ein weiterer Abzug von 30 % gewährt (Urteil BGer 6B_408/2014, E. 1.4.2). Daraus resultierte – anstelle des standardmässig berechneten Tagessatzes von Fr. 140.00 – ein Tagessatz von Fr. 100.00. 2.7 Die Vorderrichterin ist bei der Bemessung des Tagessatzes korrekt nach dem Nettoeinkommensprinzip vorgegangen und gewährte dem Berufungskläger den maximalen Pauschalabzug (für Steuern, Versicherungsbeiträge usw.) von 30 %.