Ziel soll es sein, den Tagessatz für einen Verurteilten, der nahe am Existenzminimum lebt, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). In einem weiteren Entscheid stützte das Bundesgericht deshalb die vorinstanzliche Reduktion eines Tagessatzes um weitere 30 %, welche gestützt auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung erfolgte (Urteil BGer 6B_408/2014, E. 1.6.2 f.; vgl. auch Urteil BGer 6B_313/2013, E. 2.2 f.).