Massgebend sind aber auch hier immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Ziel soll es sein, den Tagessatz für einen Verurteilten, der nahe am Existenzminimum lebt, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).