Aus den Erwägungen: 2.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – eine Reduktion um weitere 10–30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Dies, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind aber auch hier immer die konkreten finanziellen Verhältnisse.