B. Gerichtsentscheide 3686 3. Strafrecht 3686 Strafzumessung. Strafmass. Bei einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Reduktion um weite- re 30 % angebracht. Aus den Erwägungen: 2.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer hohen An- zahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – eine Reduktion um weitere 10–30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Dies, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind aber auch hier immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Ziel soll es sein, den Tagessatz für ei- nen Verurteilten, der nahe am Existenzminimum lebt, in dem Masse herabzu- setzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). In einem weiteren Entscheid stützte das Bundesgericht deshalb die vorinstanzliche Reduktion eines Tagessatzes um weitere 30 %, welche ge- stützt auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung erfolgte (Urteil BGer 6B_408/2014, E. 1.6.2 f.; vgl. auch Urteil BGer 6B_313/2013, E. 2.2 f.). Im vorgenannten Entscheid wurde bei einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, einem Nettoeinkommen von Fr. 5‘426.70 und diversen gesetzlichen Abzügen in Höhe von rund 21 % ein weiterer Abzug von 30 % gewährt (Urteil BGer 6B_408/2014, E. 1.4.2). Daraus resultierte – anstelle des standardmässig be- rechneten Tagessatzes von Fr. 140.00 – ein Tagessatz von Fr. 100.00. 2.7 Die Vorderrichterin ist bei der Bemessung des Tagessatzes korrekt nach dem Nettoeinkommensprinzip vorgegangen und gewährte dem Beru- fungskläger den maximalen Pauschalabzug (für Steuern, Versicherungsbei- träge usw.) von 30 %. Bei der Festlegung der Anzahl Tagessätze hat sie – auf Grund der täterbezogenen Kriterien (der Berufungskläger gilt auf Grund seiner diversen Vorstrafen als Dritttäter) – mit 250 Tagessätzen auf eine hohe An- zahl erkannt. Angesichts der Dauer der Strafe und mit Blick auf das Nettoein- 91 B. Gerichtsentscheide 3687 kommen des Berufungsklägers ist die Auswirkung für den Beschuldigten gross. Nach der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss in einem solchen Fall die Frage nach einer Reduktion der Tagessatzhöhe ge- stellt und es darf nicht ohne weiteres nur von den Tageseinnahmen ausge- gangen werden. Dies würde der bundesgerichtlichen Praxis widersprechen (Urteil BGer 6B_313/2013, E. 2.3). Bei einem durchschnittlichen Monatslohn von netto Fr. 4‘805.07 und einer Strafe von 250 Tagessätzen ist dem Berufungskläger – zusätzlich zum vor- derrichtlich festgelegten Pauschalabzug für gesetzliche Auslagen – eine wei- tere Reduktion um 30 % zu gewähren. Dies ergibt eine endgültige Berech- nungsgrundlage von Fr. 2‘354.50, welches im Resultat einen Tagessatz von aufgerundet Fr. 80.00 ergibt. Dies entspricht dem Antrag des Berufungsklä- gers, weshalb die Berufung gutzuheissen ist. OGer, 06.09.2016 3687 Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall (Art. 51 Abs. 3 SVG). Wenn der Geschädigte in der Nacht auf das Läuten an der Haustüre hin nicht öffnet, weil er sich in der Nacht nicht mit einer Horde Betrunkener herumschlagen will, hätte der Beschuldigte diesen anrufen oder, wenn auch das nicht erfolg- reich gewesen wäre, unverzüglich selbst die Polizei verständigen müssen. Aus den Erwägungen: 3. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall (Art. 51 Abs. 3 SVG) 3.1 Art. 51 SVG regelt die Pflichten der Beteiligten nach einem Unfall. Ist ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad involviert, so haben alle Beteiligten sofort anzuhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Abs. 1). Wenn lediglich Sachschaden entstanden ist, muss der Schädiger zudem sofort den Geschädigten benachrichtigen oder aber – wenn dies nicht möglich ist – unverzüglich die Polizei verständigen (Abs. 3). Wer gemäss Art. 92 SVG bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz aufer- legt, wird mit Busse bestraft. 3.2 Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, es unterlassen zu haben, nach dem Unfall den Geschädigten oder aber die Kantonspolizei darüber zu informieren. 3.3 […] 3.4 Der Verteidiger des Beschuldigten wandte ein, die Meldepflicht treffe lediglich den Lenker des Fahrzeugs, nicht aber den Beifahrer. Nachdem der Beschuldigte lediglich Beifahrer gewesen sei, sei er nach Art. 51 Abs. 3 SVG nicht verpflichtet gewesen, den Schaden unverzüglich dem Geschädigten zu 92