Gemäss jenem Entscheid verwendeten alle drei Parteien das Kürzel „Strabag“ in ihrem Namen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, die Verwendung des Kürzels „Strabag“ erwecke den Eindruck, die Parteien seien miteinander wirtschaftlich verbunden, zumal die vorangestellten Familiennamen ohne weite- 89 B. Gerichtsentscheide 3685