Zwischen der Klägerin 2 und der Beklagten kann von vorneherein das Vorliegen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Hingegen liegt nach Ansicht des Obergerichts eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor, indem beide Klägerinnen sowie die Beklagte das Wort „Sonnweid“ in deren Firmennamen aufführen. Diesbezüglich ist auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.403/2006, Erwägungen 3.2 und 3.3 zu verweisen. Gemäss jenem Entscheid verwendeten alle drei Parteien das Kürzel „Strabag“ in ihrem Namen.