Wer dieselben Sachbezeichnungen ebenfalls als Firmenbestandteile verwendet, hat deshalb für eine hinreichend deutliche Abhebung von der älteren Firma zu sorgen, indem er sie mit individualisierenden zusätzlichen Elementen ergänzt (BGE 122 III 369 E. 1). Bereits ein verhältnismässig kennzeichnungsschwacher Zusatz kann ausreichen, um genügend Abstand zu einer älteren Firma zu schaffen (BGE 122 III 369 E. 1). Der Zusatz „Bodensee“ schafft gegenüber der Firma „Euregio Immobilien-Treuhand AG“ keine hinreichend deutliche Abhebung.