Dabei hat sie jedoch die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach sich jüngere Firmen hinreichend von der älteren Firma abheben müssen, zu beachten, was problemlos möglich ist. Selbst wenn man die Ansicht des Obergerichts, dass „Sonnweid“ ein kennzeichnungsstarker Bestandteil im Firmennamen der Klägerin 1 ist, nicht teilen könnte, würde in casu eine Verwechslungsgefahr vorliegen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 4C.199/2003, Erwägung 2.3. Gemäss diesem Entscheid stehen auch Firmen, welche als wesentliche Bestandteile nur gemeinfreie Sachbezeichnungen enthalten, unter dem Schutz des Ausschliesslichkeitsanspruchs gemäss Art.