Damit rückt sie in die Nähe des Tätigkeitsbereichs der Klägerinnen 1 und 2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch die Tatsache, dass die Strasse in Speicher, an der sich die Mietwohnungen befinden, „Sonnweid“ heisst, kein Recht der Beklagten auf schrankenlose Verwendung dieses Wortes in ihrem Firmennamen begründet. Falls wegen des Namens der Örtlichkeit in Speicher bei der Beklagten ein Bedürfnis besteht, „Sonnweid“ in ihren Firmennamen einzubauen, ist ihr dies unbenommen. Dabei hat sie jedoch die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach sich jüngere Firmen hinreichend von der älteren Firma abheben müssen, zu beachten, was problemlos möglich ist.