Wie bereits angeführt, geniesst die zuerst eingetragene Firma Schutz nach Art. 956 Abs. 2 OR selbst dann, wenn die jüngere Firma in einem anderen Bereich tätig wäre; der Schutz ist mithin branchenübergreifend. Zurückzuweisen ist zudem das Argument der Beklagten, dass sie Wohnungen vermiete und deshalb in einer publikumsnahen Branche tätig 88 B. Gerichtsentscheide 3685