Das Obergericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin 1 zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr vorliegt, da der prägende Bestandteil „Sonnweid“ mit dem Zusatz „Speicher“ den Anschein erweckt, es handle sich bei der Beklagten um eine wirtschaftlich oder rechtlich mit der Klägerin 1 verbundene Zweigniederlassung in L. in Appenzell A.Rh. Daran ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, sie bezwecke die Vermietung von Wohnungen, sei also in einer publikumsnahen Branche tätig. Wie bereits angeführt, geniesst die zuerst eingetragene Firma Schutz nach Art.