nehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr; Urteile BGer 4C.310/2006, E. 2.1 sowie 4C.403/2006, E. 3.1). Das Obergericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin 1 zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr vorliegt, da der prägende Bestandteil „Sonnweid“ mit dem Zusatz „Speicher“ den Anschein erweckt, es handle sich bei der Beklagten um eine wirtschaftlich oder rechtlich mit der Klägerin 1 verbundene Zweigniederlassung in L. in Appenzell A.Rh.