Sowohl bei der Klägerin 1 als auch bei der Beklagten ist der Bestandteil „Sonnweid“ in deren Firmennamen enthalten und bei beiden steht dieses Wort am Anfang des Firmennamens. Bezüglich letzterem ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Praxis als besonders einprägsam der Anfang der Firmenbezeichnung erwiesen hat, während die Begriffe am Ende der Firmenbezeichnung nur noch eine geschwächte Aufmerksamkeit geniessen (Urteil Handelsgericht ZH, HG 140010, E. 7.2.1.2.3.1; Urteil BGer 4C.199/2003, E. 2.4).