Da das Erfordernis der genügenden Unterscheidbarkeit ganz allgemein eine Täuschung des Publikums verhindern soll, ist auch dessen Eindruck in die Würdigung miteinzubeziehen. Zum Publikum gehören neben den Geschäftskunden auch Stellensuchende, Behörden und öffentliche Dienste (BGE 118 II 322 E. 1; zum Ganzen: Gallus Joller, Verwechslungsgefahr im Kennzeichenrecht, Diss. St.Gallen 2000, S. 261 ff.; Urteil Handelsgericht ZH, HG 120246, E. 4.2.3.3.1). 87 B. Gerichtsentscheide 3685