Kennzeichnungsschwache Firmenbestandteile sind demgegenüber beispielsweise die Bezeichnung der Rechtsform, Worte des sprachlichen Gemeingebrauchs oder Hinweise auf den geschäftlichen Tätigkeitsbereich (Urteil Handelsgericht ZH, HG 120246, E. 4.2.3.3.1). Ob zwei Firmen genügend unterscheidbar sind oder ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt in erster Linie von der Aufmerksamkeit ab, die in den Kreisen üblich ist, mit denen die betreffenden Unternehmen geschäftlich verkehren. Da das Erfordernis der genügenden Unterscheidbarkeit ganz allgemein eine Täuschung des Publikums verhindern soll, ist auch dessen Eindruck in die Würdigung miteinzubeziehen.