Es werde bestritten, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Firmen der Klägerinnen 1 und 2 und der Beklagten bestehen solle. Es genüge ein verhältnismässig schwacher Zusatz, um eine Verwechselbarkeit zu verneinen, denn es handle sich bei der Vermietung von Wohnungen um eine publikumsnahe Branche. Die Firma einer Aktiengesellschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in der Rechtsform der AG, der GmbH und der Genossenschaft deutlich unterscheiden (Art. 951 Abs. 2 OR).