ringe Unterscheidungskraft zukomme, schade nicht. Solche Sitzbezeichnungen seien im Firmenrecht allgemein üblich. Sämtliche von den Klägerinnen 1 und 2 gemachten Ausführungen, dass die Beklagte Alters- und Pflegedienstleistungen in offenen und geschlossenen Abteilungen erbringe, würden sich auf die C. AG beziehen. „Sonnweid“ sei nicht der charakteristische Firmenbestandteil der Beklagten. Es werde bestritten, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Firmen der Klägerinnen 1 und 2 und der Beklagten bestehen solle.