Es genüge eine mittelbare Verwechslungsgefahr. Es werde der Eindruck erweckt, zwischen den Parteien bestehe eine Verbindung, weil beide das Wort „Sonnweid“ in ihren Firmen führen würden. Die Beklagte Sonnweid Speicher AG übersehe, dass sich ihr Angebot nicht an das breite Publikum richte und daher auch kein schwacher Zusatz für die Unterscheidbarkeit ausreiche. Die Beklagte lässt betonen, es komme auf den Gesamteindruck an. Die Betonung und Kadenz bei der Firma der Beklagten liege nicht auf dem ersten Element „Sonnweid“, sondern auf dem zweiten Element „Speicher“. Die Unterscheidbarkeit werde durch das Wort „Speicher“ vorgenommen.