Auch wenn nachvollziehbar ist, dass diese Formulierung für die Beschwerdegegnerin erstrebenswert ist, muss festgestellt werden, dass es keine rechtliche Grundlage für eine Ergänzung gibt. Gleiches gilt bezüglich der von der Beschwerdeführerin verlangten Zusätze bei der Beschreibung des Verhaltens („kooperatives und hilfsbereites“ Verhalten, „Auch von den Kunden und Geschäftspartnern wurde sie als zuvorkommende und aufmerksame Gesprächspartnerin geschätzt“). OGP, 20.07.2016 3685 Unlauterer Wettbewerb. Firmenschutz (Art. 951 Abs. 2 OR). Verwechslungsgefahr zwischen den Firmen bejaht.