O., S. 27). Mit dem Hinweis auf die stets gute Arbeitserledigung hat sich die Beschwerdeführerin nur zu den ersten beiden Punkten geäussert, nicht aber zur Arbeitsbereitschaft. Diesbezüglich ist eine Aussage zwingend notwendig. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte Formulierung „Frau P. war engagiert und zuverlässig“ betrifft die Arbeitsbereitschaft und beschreibt in diesem 85 B. Gerichtsentscheide 3685