Unter Beachtung der Länge des Arbeitsverhältnisses von nur rund 2 Jahren ist eine lediglich kurze Beschreibung nicht zu beanstanden (dazu, dass die Länge des Zeugnisses im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer stehen muss: Stephan Fischer, a.a.O., S. 16). Hingegen ist festzustellen, dass die Formulierung der Beschwerdeführerin nicht vollständig ist. Unter dem Leistungsbegriff ist eine Bewertung der Arbeitsqualität, der Arbeitsmenge und der Arbeitsbereitschaft vorzunehmen (Edi Class, Das Arbeitszeugnis und seine Geheimcodes, 7. A., Zürich 2014, S. 15; Müller/Thalmann, a.a.O., S. 54; Stephan Fischer, a.a.O., S. 27).