O., S. 264) Zufriedenheit erfolgt und das Fachwissen erfolgreich eingesetzt worden sei. Die Vorinstanz hat keine konkreten Gründe für diese Ergänzungen genannt. Die Beschreibung der Leistungen der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin in zwei Sätzen ist sehr kurz (vgl. zu den Anforderungen an die Beschreibung der Leistung und des Verhaltens, insbesondere auch unter dem Gebot der Vollständigkeit, Müller/Thalmann, a.a.O., S. 54 f.). Unter Beachtung der Länge des Arbeitsverhältnisses von nur rund 2 Jahren ist eine lediglich kurze Beschreibung nicht zu beanstanden (dazu, dass die Länge des Zeugnisses im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer stehen muss: