Inhaltlich erfüllen diese Formulierungen die Ansprüche an ein gutes Zeugnis und sind deshalb nicht zu bemängeln. Die Leistungen bzw. das Fachwissen der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit den Sätzen „Frau P. verfügt über ein fundiertes und praxisorientiertes Fachwissen, das sie zum Nutzen unseres Unternehmens einsetzen konnte“ sowie „Die ihr übertragenen Arbeiten erledigte sie stets gut“ beschrieben. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin hat die Vorinstanz diese Sätze ergänzt mit „Frau P. war engagiert und zuverlässig“ sowie den Zusätzen, dass die Aufgabenerledigung zur vollsten (recte: vollen) (vgl. dazu etwa Portmann/Holenstein, a.a.O., S. 264)