vgl. zur Unterscheidung zwischen „freundlich und korrekt“ und „stets freundlich und korrekt“ (Portmann/Holenstein, Aktuelle Rechtsprobleme bei Arbeitszeugnissen. Eine kritische Betrachtung ausgewählter neuerer Urteile, in: Wyler/Meier/Marchand [Hrsg.], Regards croisés sur le droit du travail: Liber Amicorum pour Gabriel Aubert, Zürich 2015, S. 266) – beschreiben ein gutes Verhalten bzw. gute Leistungen, was von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird. Inhaltlich erfüllen diese Formulierungen die Ansprüche an ein gutes Zeugnis und sind deshalb nicht zu bemängeln.