B. Gerichtsentscheide 3684 Einzug von neuen Mitmieterinnen sich bald wieder Mieterwechsel, die immer mit Umtrieben und Kosten verbunden sind, oder sogar Ansprüche auf Mietzinsreduktionen, ergeben. Die Anregung des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin, die Wohnung unter derjenigen der Berufungsklägerin unvermietet zu lassen, war wohl nicht ernst gemeint; der Vollständigkeit halber ist aber anzumerken, dass deren Umsetzung von der Berufungsbeklagten unter keinem Titel verlangt werden kann.