Auch wenn die Beschwerdeführerin dem von der Vorinstanz im Rahmen eines Vergleichsgesprächs vorgelegten Vorschlag einer Formulierung des Zeugnisses zugestimmt hätte, wie die Beschwerdegegnerin geltend machen lässt, könnte daraus nach dem Scheitern der Vergleichsbemühungen nichts abgeleitet werden. Die Beschwerdegegnerin hat grundsätzlich Anspruch auf ein wohlwollendes, d.h. gutes Zeugnis, weil keine der Parteien schlechte bzw. sehr gute Leistungen weder behauptet noch nachgewiesen hat (Zur Beweislastverteilung: Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich 2012, N 5c zu Art. 330a OR;