Auch die zweite Mitmieterin im Dreifamilienhaus hat den Mietvertrag aufgelöst wegen der von der Berufungsklägerin verursachten Immissionen. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass bei einem Verbleib der Berufungsklägerin im Haus die anderen beiden Wohnungen nur schlecht wieder zu vermieten sind, was allenfalls zu Mietzinsausfällen führt, oder aber nach dem allfälligen 83 B. Gerichtsentscheide 3684