Die Mahnung vom 16. September 2015 war mit „Lärmbelästigung, Sorgfaltspflicht an der Mietsache“ betitelt. Wiederum wurde die Berufungsklägerin auf unakzeptablen Lärm und das Littering hingewiesen. Im Schreiben der Hausverwaltung vom 18. Oktober 2015 schliesslich wurde ausdrücklich eine letzte Mahnung ausgeprochen und erneut auf den Lärm und das Littering hingewiesen. Trotz diesen Abmahnungen haben die Berufungsklägerin und die Personen, für die sie verantwortlich ist, ihr Verhalten nicht geändert und es ist zu weiteren Pflichtverletzungen gekommen. Die Zeuginnen haben die Dauerhaftigkeit der Störungen bestätigt.