In der ersten Mahnung wurden die Ordnung um das Haus herum, das Bemalen der Hausfassade sowie das Werfen von Abfall vom Balkon thematisiert und es wurde auch auf die Rücksichtnahme bezüglich Lärmimmissionen hingewiesen. Die zweite Mahnung stand unter dem Titel „Lärmbelästigung, Littering, Sorgfaltspflicht an der Mietsache“. Angesprochen wurden die Beschimpfung der Mitmieterinnen und das Werfen von Steinen auf diese, Littering, Lärmbelästigungen, das Errichten einer Feuerstelle unmittelbar neben dem Haus sowie ein Wasserschaden. Die Mahnung vom 16. September 2015 war mit „Lärmbelästigung, Sorgfaltspflicht an der Mietsache“ betitelt.