der Ersten erfolgen (David Lachat, a.a.O., Rz. 27/3.1.13). Nach Lehre und Rechtsprechung gilt eine Grenze von einem Jahr (Hulliger/Heinrich, a.a.O., N 8 zu Art. 257f OR, mit Hinweis auf das Urteil des BGer 4C.270/2001, E. 3b/cc). Die Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin am 6. Mai 2014, 22. April 2015, 16. September 2015 und letztmals am 16. Oktober 2015 gemahnt. In der ersten Mahnung wurden die Ordnung um das Haus herum, das Bemalen der Hausfassade sowie das Werfen von Abfall vom Balkon thematisiert und es wurde auch auf die Rücksichtnahme bezüglich Lärmimmissionen hingewiesen.