Gleiches ist aus der Anregung des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin zu schliessen, die Wohnung unter derjenigen der Berufungsklägerin unvermietet zu lassen. 2.3.3 Eine vorzeitige Kündigung nach Art. 257f Abs. 3 OR kann des Weiteren nur ausgesprochen werden, wenn der störende Mieter trotz einer schriftlichen Ermahnung des Vermieters seine Pflicht zur Rücksichtnahme weiter verletzt. In der Mahnung muss der gegenüber dem Mieter erhobene Vorwurf konkretisiert werden (Hulliger/Heinrich, a.a.O., N 8 zu Art. 257f OR; David Lachat, a.a.O., Rz. 27/3.1.11). Der neue Verstoss muss in einem sachlichen Zusammenhang mit der ersten gerügten Verletzung stehen (Peter Higi, a.a.