Auch handelte es sich nicht nur um einen Bereich, in dem sich die Berufungsklägerin nicht an die Regeln gehalten hat, sondern um mehrere. Die Reaktionen der Mitmieterinnen, die sich schliesslich durch Wegzug schützen mussten und damit erhebliche Umtriebe und Kosten – eine der Mitmieterinnen zahlte sogar während beschränkter Zeit einen doppelten Mietzins – auf sich genommen haben, belegen klar, dass es sich bei den Pflichtverletzungen der Berufungsklägerin nicht nur um Lappalien gehandelt haben kann. Gleiches ist aus der Anregung des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin zu schliessen, die Wohnung unter derjenigen der Berufungsklägerin unvermietet zu lassen.