Allein schon in ihrer Summe müssen die Pflichtverletzungen als schwer bezeichnet werden, ohne dass für jeden einzelnen Verstoss geprüft werden müsste, ob er als schwer qualifiziert werden kann und muss. Es geht hier nicht um singuläre Ereignisse, sondern um Verletzungen, die während längerer Zeit immer wieder aufgetreten sind. Auch handelte es sich nicht nur um einen Bereich, in dem sich die Berufungsklägerin nicht an die Regeln gehalten hat, sondern um mehrere.