David Lachat, a.a.O., Rz. 27/3.1.7; Hulliger/Heinrich, a.a.O., N 8 zu Art. 257f OR). In der Rechtsprechung wurde es etwa bejaht bei Lärm- Immissionen durch besonders lautes und häufiges Radiohören oder häufige lautstarke, eheliche Auseinandersetzungen (David Lachat, a.a.O., Rz. 27/3.1.17). Die Berufungsklägerin hat wiederholt Pflichtverletzungen in verschiedenen Bereichen begangen. Allein schon in ihrer Summe müssen die Pflichtverletzungen als schwer bezeichnet werden, ohne dass für jeden einzelnen Verstoss geprüft werden müsste, ob er als schwer qualifiziert werden kann und muss.