In Ergänzung dazu zeichnen auch die von der Berufungsbeklagten eingereichten Fotos ein klares Bild von der von der Berufungsklägerin verursachten Unordnung rund um das Haus. Ist demgemäss von der Richtigkeit der Vorwürfe der Berufungsbeklagten auszugehen, ergibt sich ohne weiteres, dass die Berufungsklägerin ihre Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht verletzt hat. 2.3.2 Die Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den Mitbewohnern muss eine gewisse Schwere aufweisen (Hans Giger, a.a.O., N 73 zu Art. 257f OR). Das Erfordernis der Schwere ist ableitbar aus Art. 271a Abs. 3 lit. c und Art. 272a Abs. 1 lit. b OR (Peter Higi, a.a.O., N 58 zu Art. 257f OR; David Lachat, a.a.