Die Berufungsbeklagte betont, dass diese Umstände dauernder Natur gewesen seien. Die Vorinstanz hat ein Beweisverfahren (Einvernahme von zwei Zeuginnen) durchgeführt. Bei beiden Zeuginnen handelt es sich um ehemalige Mitmieterinnen der Berufungsklägerin. Sie bestätigten die Vorwürfe der Berufungsbeklagten grossmehrheitlich. Die Berufungsklägerin hat keine Gründe gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen und gegen die Richtigkeit ihrer 81 B. Gerichtsentscheide 3683