Damit ein Mietvertrag nach dieser Bestimmung gekündigt werden kann, muss der Mieter durch sein Verhalten die Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit der Mietsache oder zur Rücksichtnahme gegenüber den anderen Mietern verletzt haben. Das vom Mieter zu beachtende Mass der Sorgfalt bestimmt sich vor allem nach dem vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache, wobei die Sorgfaltspflichten in einem Unterlassen, einem Tun oder einem Dulden bestehen können (Hulliger/Heinrich, a.a.O., N 2 zu Art. 257f OR). Zu den Sorgfaltspflichten gehört insbesondere, dass der Mieter die Mietsache nicht beschädigt (Hulliger/Heinrich, a.a.O., N 3 zu Art.