Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschlussgrund tatsächlich gegeben sind, so hat es sich mit der Frage einer Erstreckung des Mietverhältnisses nicht mehr zu befassen (Peter Higi, a.a.O., N 7 zu Art. 272a OR). 2.3.1 Der Ausschlussgrund der schweren Pflichtverletzung gemäss Art. 272a Abs. 1 lit. b OR korreliert mit den Voraussetzungen in Art. 257f OR, welche die Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen. Damit ein Mietvertrag nach dieser Bestimmung gekündigt werden kann, muss der Mieter durch sein Verhalten die Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit der Mietsache oder zur Rücksichtnahme gegenüber den anderen Mietern verletzt haben.