Die Eigenschaft als Ausschlussgründe bleibt auch dann bestehen, wenn der Vermieter auf eine vorzeitige Kündigung verzichtet und es bei einer ordentlichen Kündigung bewenden lässt (Hulliger/Heinrich, a.a.O., N 2 zu Art. 272a OR; David Lachat, a.a.O., Rz. 30/3.3; Peter Higi, a.a.O., N 21 zu Art. 272a OR; BGE 117 II 415 E. 4 zum Erstreckungsausschluss wegen Zahlungsrückstand des Mieters). Bei einer ordentlichen Kündigung müssen indessen alle Voraussetzungen für eine ausserordentliche Kündigung ebenfalls erfüllt sein (David Lachat, a.a.O., Rz. 30/3.3). Die Beweislast für das Vorliegen eines gesetzlichen Ausschlussgrunds liegt bei der Vermieterin (David Lachat, a.a.O., Rz. 30/3.5).