Die Berufungsklägerin bestreitet das Vorliegen einer schweren Verletzung der Pflicht der Mieterin zur Sorgfalt und Rücksichtnahme. Bei Kinderlärm dürfe vom Vermieter und den Nachbarn eine gewisse Toleranz erwartet werden. Nach der ersten Abmahnung habe die Berufungsklägerin stärker auf ihre Kinder einzuwirken versucht. Die Berufungsbeklagte moniert, die Berufungsklägerin habe sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Insbesondere ignoriere die Berufungsklägerin das überdeutliche Ergebnis des Beweisverfahrens. Beide Zeuginnen hätten die massiven Vorwürfe der Berufungsbeklagten bestätigen können.