Aus den Erwägungen: 2.1 Die von der Vorinstanz bejahte Gültigkeit der Kündigung ist von der Berufungsklägerin nicht angefochten worden und somit im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. 2.2 Hinsichtlich der Erstreckung des Mietverhältnisses hat die Vorinstanz einen Ausschlussgrund angenommen. Sie erachtet die Voraussetzungen von Art. 272a Abs. 1 lit. b OR als erfüllt. Die Berufungsklägerin habe trotz mehrerer schriftlicher Abmahnungen wiederholt und dauerhaft Pflichtverletzungen begangen. Die Berufungsklägerin bestreitet das Vorliegen einer schweren Verletzung der Pflicht der Mieterin zur Sorgfalt und Rücksichtnahme.